Made in European Union

Allgemeine Einkaufbedingungen

I. Vertragsabschluss
II. Preise, Preisprüfung, Versand, Verpackung
III. Rechnungserteilung, Zahlung, Bescheinigungen, frühere Anlieferung, Teillieferungen
IV. Liefertermine, Lieferverzug, höhere Gewalt, Herausgabe der Dokumentation, Produktionseinstellung
V. Qualität, Qualitätssicherung, Wareneingangsprüfung
VI. Gewährleistung, Gewährleistungszeit, Hemmung, Neubeginn, Regress
VII. Produkthaftung
VIII. Schutzrechte, Nutzungsrechte
IX. Beistellungen, Verarbeitung, Vermischung, Werkzeuge, Zeichnungen
X. Nachweise
XI. Haftung
XII. Auftragsweitergabe nur nach Zustimmung
XIII. Abtretungsverbot
XIV. Teilunwirksamkeit
XV. Zahlungseinstellung, Insolvenz
XVI. Datenschutz
XVII. Vertragssprache , Korrespondenz
XVIII. Erfüllungsort
XIX. Schiedsgericht, Gerichtsstand
XX. Geltendes Recht



I. Vertragsabschluss

1. Die ZVK Technologies GmbH bestellt ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im folgendem kurz "AEB" genannt). Andere Bestimmungen als diejenigen dieser AEB werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ZVK Technologies GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Nimmt ZVK Technologies GmbH die Lieferung/Leistung entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, ZVK Technologies GmbH hätte die Lieferbedingungen des Lieferanten angenommen, auch wenn ZVK Technologies GmbH diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

2. Nimmt der Lieferant die Bestellung von ZVK Technologies GmbH nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang schriftlich an, so ist ZVK Technologies GmbH zum Widerruf berechtigt.
Nimmt der Lieferant die Bestellung von ZVK Technologies GmbH mit Abweichungen an, so hat er ZVK Technologies GmbH deutlich auf diese Abweichungen hinzuweisen. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn ZVK Technologies GmbH diesen Abweichungen schriftlich zugestimmt hat.
Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht innerhalb von 3 Werktagen nach Zugang schriftlich widerspricht.

3. Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der nachträglichen schriftlichen Bestätigung von ZVK Technologies GmbH. Das Gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und nachträgliche Änderungen des Vertrages. Auf das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Erklärung verzichtet werden. Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können auch elektronisch bzw. durch Datenfernübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen. Die nach dem Signaturgesetz verschlüsselten E-Mails entsprechen der Schriftform.

4. Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten usw. werden nicht gewährt.

5. Der Lieferant hat den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln und darf in sämtlichen Veröffentlichungen, z.B. in Werbematerialien und Referenzlisten, auf geschäftliche Verbindungen mit ZVK Technologies GmbH erst nach der von ZVK Technologies GmbH erteilten schriftlichen Zustimmung hinweisen.

6. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
Erkennt einer der Vertragspartner, dass eine geheim zu haltende Information in den Besitz eines unbefugten Dritten gelangt oder eine geheim zu haltende Unterlage verloren gegangen ist, so hat er den anderen Vertragspartner hiervon unverzüglich zu unterrichten.
Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit die betreffenden Informationen allgemein bekannt geworden sind.

7. ZVK Technologies GmbH kann Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.

8. Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die Incoterms in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.

II. Preise, Preisprüfung, Versand, Verpackung

1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus.
Kosten für Verpackung und Transport bis zur von ZVK Technologies GmbH angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle sowie für Zollformalitäten und Zoll sind in den Preisen enthalten.
Sind keine Preise in der Bestellung angegeben, gelten derzeitige Listenpreise des Lieferanten mit den handelsüblichen Abzügen.
Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht verändert.

2. Soweit sich die Bestellungen auf Behördenlieferungen beziehen, die der öffentlichen Preisprüfung unterworfen sind, verpflichtet sich der Lieferant zur uneingeschränkten Auskunftspflicht über seine Preisbildung gegenüber den prüfberechtigten Behörden und erkennt die zulässigen Preise als für ihn verbindlich an.

3. Der Lieferant gibt in den Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen, Versandpapieren, Rechnungen und in sämtlicher Korrespondenz mit ZVK Technologies GmbH, Auftrags- und Sachnummern an. Der Lieferant ist für alle Folgen verantwortlich, die sich aus der schuldhaften Nichteinhaltung dieser Verpflichtung ergeben.

4. ZVK Technologies GmbH übernimmt nur die von ZVK Technologies GmbH bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit ZVK Technologies GmbH getroffenen Absprachen zulässig.

5. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr jeder Verschlechterung, einschließlich des zufälligen Untergangs, bleibt bis zur Ablieferung an der vereinbarten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle bei dem Lieferanten.
Der Lieferant hat die Lieferung gegen Verlust der Sendung, Bruch-, Transport- und Feuerschäden zu versichern.

6. Die Rücknahmeverpflichtung des Lieferanten für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen.

III. Rechnungserteilung, Zahlung, Bescheinigungen, frühere Anlieferung, Teillieferungen

1. Rechnungen sind ZVK Technologies GmbH in zweifacher Ausfertigung mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung gesondert in ordnungsgemäßer Form einzureichen. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei ZVK Technologies GmbH eingegangen.

2. Zahlung erfolgt entweder innerhalb von 14 Kalendertagen mit 3% Skonto oder nach 30 Kalendertagen rein netto, gerechnet nach Lieferung/Leistung und Rechnungseingang. Zahlungen von ZVK Technologies GmbH bedeuten keine Anerkennung der Abrechnung.

3. Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind zusammen mit der Lieferung an ZVK Technologies GmbH zu übersenden. Spätestens müssen sie jedoch 10 Kalendertage nach Rechnungseingang bei ZVK Technologies GmbH vorliegen. Die Zahlungsfrist für die Rechnung beginnt mit dem Eingang der vereinbarten Bescheinigung.

4. Bei fehlerhafter- oder unvollständiger Lieferung ist ZVK Technologies GmbH berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten und zwar ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Zahlungsvergünstigungen. Soweit Zahlungen für fehlerhafte Lieferungen bereits erbracht wurden, ist ZVK Technologies GmbH berechtigt, andere fällige Zahlungen bis zur Höhe der geleisteten Zahlungen zurückzuhalten.

5. Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behält sich ZVK Technologies GmbH die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei ZVK Technologies GmbH auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
ZVK Technologies GmbH behält sich im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstage vorzunehmen.

6. Teillieferungen akzeptiert ZVK Technologies GmbH nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Sie sind als solche in den Versanddokumenten zu kennzeichnen. Dort ist auch die verbleibende Restmenge aufzuführen.

IV. Liefertermine, Lieferverzug, höhere Gewalt, Herausgabe der Dokumentation, Produktionseinstellung

1. Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von ZVK Technologies GmbH genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme.
Falls die Lieferfrist von dem Lieferant als "voraussichtlich", "ungefähr", "unter üblichem Vorbehalt" oder dergleichen bezeichnet oder bestätigt worden ist, dürfen zwischen dem genannten Termin und der tatsächlich erfolgten Lieferung höchstens acht Kalendertage liegen.
Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

2. Erkennt der Lieferant, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so hat er ZVK Technologies GmbH dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.
Der Lieferant ist verpflichtet in solchen Fällen trotzdem alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit der vereinbarte Liefertermin eingehalten werden kann oder sich nur eine geringe zeitliche Verzögerung ergibt und wird ZVK Technologies GmbH schriftlich mitteilen, was er hierzu im Einzelfall unternommen hat und noch unternehmen wird.
Durch die Mitteilung einer voraussichtlichen Lieferverzögerung ändert sich in keinem Fall der vereinbarte Liefertermin. Der Lieferant räumt ZVK Technologies GmbH  das Recht ein, dass ZVK Technologies GmbH sich erforderlichenfalls bei dem Lieferanten des Lieferanten einschalten kann.
Alle Kosten, die ZVK Technologies GmbH als Folge einer schuldhaft unterbliebenen oder verspäteten Unterrichtung entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.

3. Kommt der Lieferant in Lieferverzug, dann stehen ZVK Technologies GmbH die gesetzlichen Ansprüche zu.
ZVK Technologies GmbH ist dann auch nach dem erfolglosen Ablauf einer von ZVK Technologies GmbH gesetzten angemessenen Frist berechtigt, nach seiner Wahl weiterhin die Lieferung/Leistung zu verlangen, den Rücktritt mit oder ohne Schadensersatz auszusprechen oder von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/oder Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen. Der Anspruch von ZVK Technologies GmbH auf die Lieferung/Leistung geht erst unter, wenn ZVK Technologies GmbH schriftlich den Rücktritt erklärt oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.
Mehrkosten, insbesondere im Fall notwendiger Deckungskäufe, gehen zu Lasten des Lieferanten.

4. Auf das Ausbleiben notwendiger, von ZVK Technologies GmbH zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich anmahnt und nicht innerhalb einer angemessener Frist erhalten hat.

5. Höhere Gewalt befreit die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
ZVK Technologies GmbH ist von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/ Leistung wegen der durch die höhere Gewalt verursachten Verzögerung bei ZVK Technologies GmbH - unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte - nicht mehr verwertbar ist.
Dauern diese Hindernisse mehr als drei Monate an, ist jede Vertragsseite ohne weiteres zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

6. Wenn der Lieferant mit solchen Teilen mehr als 30 Kalendertage in Lieferverzug geraten ist, für die eine Ersatzbeschaffung - gleich aus welchem Rechtsgrund - nicht möglich ist, dann ist er auf erste schriftlichen Anforderung zur Herausgabe der gesamten technischen Dokumentation verpflichtet, die zum Nachbau der Teile durch ZVK Technologies GmbH oder durch von ZVK Technologies GmbH beauftragte Dritte erforderlich ist.
Bestehen gewerbliche Schutzrechte an diesen Teilen, so wird der Lieferant mit ZVK Technologies GmbH zu diesem Zweck unverzüglich zu marktüblichen Konditionen einen Lizenzvertrag abschließen.

7. Sofern der Lieferant seine Produktion ändert oder umstellt, hat er ZVK Technologies GmbH dies unverzüglich anzuzeigen. Bei Produktionseinstellungen muss der Lieferant sicherstellen, dass die von ZVK Technologies GmbH bestellten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe noch mindestens 1 Jahr nach Produktionseinstellung lieferbar sind.

V. Qualität, Qualitätssicherung, Wareneingangsprüfung

1. Sämtliche Lieferungen/Leistungen sind ZVK Technologies GmbH frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Sie müssen der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen und den neuesten Stand der Technik, die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und die Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden einhalten.
Sämtliche Waren haben dem letzten Stand der Sicherheitsvorschriften zu entsprechen, insbesondere die technische Sicherheit, den Arbeits- und Gesundheitsschutz, den Umwelt- und Brandschutz betreffend, und müssen bei Übergabe von den zuständigen Prüfstellen abgenommen und zur Verwendung für den beabsichtigten Verwendungszweck zugelassen sein.
Der Lieferant ist verpflichtet, die jeweils für seine Lieferung geltenden Sicherheitsdatenblätter mit der Lieferung zu übergeben. Der Lieferant stellt ZVK Technologies GmbH von allen Regressforderungen Dritter für den Fall frei, dass er ZVK Technologies GmbH die Sicherheitsdatenblätter nicht, verspätet oder fehlerhaft liefert. Das Gleiche gilt für alle späteren Änderungen.
Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu die schriftliche Zustimmung von ZVK Technologies GmbH einholen. Die Mängelhaftung des Lieferanten wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt.
Hat der Lieferant Bedenken gegen die von ZVK Technologies GmbH gewünschte Art der Ausführung, so hat er ZVK Technologies GmbH dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

2. Die „Qualitätsrichtlinie für Lieferanten“ der ZVK Technologies GmbH in der jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil dieser Bedingungen.

3. Der Lieferant ist verpflichtet, Stoffverbote und -beschränkungen nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach EG Richtlinie 76/769/EWG, nach § 17 ChemG und den einschlägigen diesbezüglichen Verordnungen zu beachten.

4. Der Lieferant ist verpflichtet, bei seinen Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Der Lieferant haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung der gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen.

5. Der Lieferant hat die Qualität seiner an ZVK Technologies GmbH zu liefernden Produkte ständig am neuesten Stand der Technik auszurichten. Der Lieferant wird ZVK Technologies GmbH auf Verbesserungs- und technische Änderungsmöglichkeiten rechtzeitig vor Auslieferung hinweisen.

6. ZVK Technologies GmbH wird unverzüglich nach Eingang der Lieferung prüfen, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entspricht, ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Fehler vorliegen. Entdeckt ZVK Technologies GmbH bei den vorgenannten Prüfungen einen Schaden oder einen Fehler, wird ZVK Technologies GmbH dem Lieferanten diesen unverzüglich anzeigen. Entdeckt ZVK Technologies GmbH später einen Schaden oder Fehler, wird ZVK Technologies GmbH diesen ebenfalls unverzüglich anzeigen. ZVK Technologies GmbH obliegt gegenüber dem Lieferanten keine weitergehenden als die vorstehend genannten Prüfungen und Anliegen.

7. Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und ZVK Technologies GmbH diese nach Aufforderung nachzuweisen. Der Lieferant wird mit ZVK Technologies GmbH, soweit ZVK Technologies GmbH dies für erforderlich hält, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.

VI. Gewährleistung, Gewährleistungszeit, Hemmung, Neubeginn, Regress

1. Mängel der Lieferung/Leistung während der Gewährleistungszeit, die rechtzeitig schriftlich gerügt werden, zu denen auch die Nichterreichung garantierter Daten und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, hat der Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich, einschließlich sämtlicher Nebenkosten, nach Wahl von ZVK Technologies GmbH durch Verbesserung oder Austausch der mangelhaften Teile bzw. Neulieferung zu sorgen.
Der Lieferant trägt insbesondere alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und Mängelbeseitigung entstehenden Aufwendungen, auch soweit sie bei ZVK Technologies GmbH anfallen, insbesondere Untersuchungskosten, Aus- und Einbaukosten, Arbeits- und Materialkosten sowie die Transport- und die sonstigen Kosten für die Zusendung mangelhafter und die Rücksendung mangelfreier Teile. Dies gilt auch, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
Eine Verbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. Verbesserungen oder Neulieferungen hat der Lieferant notfalls im Mehrschichtbetrieb oder im Überstunden- oder Feiertagsstundeneinsatz vorzunehmen, falls dies aus bei ZVK Technologies GmbH vorliegenden dringenden betrieblichen Gründen erforderlich und dem Lieferanten zuzumuten ist.
Nach dem erfolglosen Ablauf einer von ZVK Technologies GmbH gesetzten angemessenen Frist zur Verbesserung oder Neulieferung stehen ZVK Technologies GmbH auch die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt und Minderung zu. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen behält sich ZVK Technologies GmbH in allen Fällen vor.
Treten gleichartige Mängel bei mehr als 5% der gelieferten Teile auf (Serienfehler), ist ZVK Technologies GmbH berechtigt, die gesamte vorhandene Liefermenge als mangelhaft zurückzuweisen und die gesetzlichen Mängelansprüche für diese geltend zu machen.

2. Kommt der Lieferant seinen Verpflichtungen aus der Mängelhaftung innerhalb einer von ZVK Technologies GmbH gesetzten, angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, so kann ZVK Technologies GmbH die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. In dringenden Fällen kann ZVK Technologies GmbH nach Abstimmung mit dem Lieferant die Nachbesserung sofort selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Geringfügige Mängel können von ZVK Technologies GmbH - in Erfüllung seiner Schadensminderungspflicht - ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch Verpflichtungen des Lieferanten aus der Mängelhaftung eingeschränkt werden. ZVK Technologies GmbH kann den Lieferant dann mit den erforderlichen Aufwendungen belasten. Das Gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.

3. Die Gewährleistungszeit beträgt zwei Jahre, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Dies gilt auch bei Mehrschichtbetrieb. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an ZVK Technologies GmbH oder den von ZVK Technologies GmbH benannten Dritten an der von ZVK Technologies GmbH vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Abnahmetermin, der in der schriftlichen Abnahmeerklärung von ZVK Technologies GmbH genannt wird. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Lieferanten, so beträgt die Gewährleistungszeit zwei Jahre nach Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme. Die Gewährleistungszeit für Bauwerke und Baumaterialien richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen; für Ersatzteile beträgt sie zwei Jahre nach Einbau/Inbetriebnahme und endet spätestens vier Jahre nach Lieferung.
Es wird vermutet, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war, wenn seit Gefahrübergang nicht mehr als sechs Monate vergangen sind.

4. Solange über die Berechtigung der Reklamation von ZVK Technologies GmbH verhandelt wird, ist die Gewährleistungszeit der betroffenen Ansprüche von der Meldung der Betriebsstörung bis zum Abschluss der Verhandlungen gehemmt.
Für verbesserte oder ersatzweise gelieferte Teile oder Leistungen beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Ende der Verhandlungen oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme neu zu laufen. Die Abnahme ist gegebenenfalls bei ZVK Technologies GmbH schriftlich zu beantragen. Die Frist endet jedoch in keinem Fall vor Ablauf der für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung vereinbarten Verjährungsfristen für Mängelansprüche.

5. Sollte ZVK Technologies GmbH wegen eines Fehlers seines Produkts in Anspruch genommen werden, der auf die Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, so findet auf Regressansprüche von ZVK Technologies GmbH gegenüber dem Lieferanten die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes entsprechende Anwendung.

6. Bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hinausgehenden schuldhaften Pflichtverletzung, z.B. bei einer Aufklärungs-, Beratungs-, Untersuchungs- oder sonstigen Schutzpflicht, kann ZVK Technologies GmbH auch Ersatz der daraus entstehenden Mangelfolgeschäden verlangen. Mangelfolgeschäden sind solche Schäden, die ZVK Technologies GmbH oder Dritte durch die Lieferung mangelhafter Ware oder durch eine sonstige Pflichtverletzung an anderen Rechtsgütern als an der Ware selbst erleiden.

7. Ansprüche aus der Mängelhaftung entstehen nicht, wenn der Fehler auf die grob fahrlässige Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder grob nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie von ZVK Technologies GmbH oder Dritten vorgenommene unzulässige Eingriffe in den Liefergegenstand, zurückzuführen ist.

VII. Produkthaftung

1. Wird ZVK Technologies GmbH wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder -gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit des Produktes von ZVK Technologies GmbH in Anspruch genommen, die auf Waren des Lieferanten zurückzuführen ist, dann ist ZVK Technologies GmbH berechtigt, von dem Lieferanten Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit er durch die von dem Lieferanten gelieferten Produkte verursacht ist.
Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird ZVK Technologies GmbH den Lieferant, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

2. Die Vertragspartner werden sich unverzüglich informieren, falls ein betreffendes Schadensereignis eintritt oder droht.

3. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, wird der Lieferant die Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als Produkte des Lieferanten erkennbar sind.

4. Außerdem wird der Lieferant sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und ZVK Technologies GmbH auf Verlangen die Versicherungspolizze zur Einsichtnahme vorlegen.

VIII. Schutzrechte, Nutzungsrechte

1. Der Lieferant steht dafür ein, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

2. Der Lieferant hält ZVK Technologies GmbH und seine Kunden auf erste schriftliche Anforderung von berechtigten Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen schad- und klaglos und trägt auch alle Kosten, die ZVK Technologies GmbH in diesem Zusammenhang entstehen.
Als berechtigt gelten Ansprüche, wenn sie von dem Lieferanten anerkannt oder in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zuerkannt worden sind.
Die Schad- und Klagloshaltung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die ZVK Technologies GmbH im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme durch Dritte notwendigerweise entstehen.

3. ZVK Technologies GmbH ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu erwirken.

4. Mit der Lieferung eines urheberrechtlich geschützten Werkes erhält ZVK Technologies GmbH von dem Lieferanten ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht in allen Nutzungsarten.

5. Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre ab Vertragsschluss.

IX. Beistellungen, Verarbeitung, Vermischung, Werkzeuge, Zeichnungen

1. Alle Materialien und sonstige Beistellungen, die ZVK Technologies GmbH oder von ZVK Technologies GmbH beauftragte Dritte dem Lieferanten zur Verfügung stellen, bleiben im Eigentum von ZVK Technologies GmbH. Sie dürfen nicht für andere als die vertraglichen Zwecke verwendet werden. Diese Beistellungen sind während der gesamten Dauer der Überlassung als Eigentum von ZVK Technologies GmbH zu kennzeichnen, gesondert zu lagern, in gutem Zustand zu halten und zu versichern.

2. Der Lieferant ist verpflichtet, ZVK Technologies GmbH unverzüglich zu unterrichten, wenn Dritte diese beigestelIten Sachen pfänden sollten oder eine solche Maßnahme droht.

3. Alle beigestelIten Materialien sind ZVK Technologies GmbH auf erste Anforderung wieder herauszugeben.

4. Änderungen der beigestelIten Materialien sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch ZVK Technologies GmbH und nur in dem erlaubten Umfang zulässig.

5. Wird die Vorbehaltsware von ZVK Technologies GmbH mit anderen, ZVK Technologies GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt ZVK Technologies GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der vorbehaltenen Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

6. Wird die von ZVK Technologies GmbH beigesteilte Sache mit anderen, ZVK Technologies GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt ZVK Technologies GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache als Hauptsache des Lieferanten anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant ZVK Technologies GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für ZVK Technologies GmbH.
 
7. Werkzeuge, Vorrichtungen oder sonstige Fertigungsmittel, die dem Lieferanten von ZVK Technologies GmbH überlassen werden, bleiben Eigentum von ZVK Technologies GmbH.
Werden Werkzeuge, Vorrichtungen usw. von dem Lieferanten oder im Auftrag des Lieferanten hergestellt, so erklärt sich ZVK Technologies GmbH damit einverstanden, dass der Lieferant ZVK Technologies GmbH das Eigentum daran unverzüglich überträgt, wenn ZVK Technologies GmbH diese Werkzeuge, Vorrichtungen usw. vollständig bezahlt hat oder wenn diese durch ZVK Technologies GmbH voll amortisiert sind. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für ZVK Technologies GmbH.

8. Der Lieferant darf die vorgenannten Gegenstände ohne vorherige Zustimmung von ZVK Technologies GmbH weder verschrotten noch Dritten zugänglich machen. Sie sind von dem Lieferanten auf seine Kosten für ZVK Technologies GmbH sorgfältig zu lagern.
Die Pflege, Instandhaltung und Teilerneuerung der vorgenannten Gegenstände richten sich nach den jeweils zwischen dem Lieferanten und ZVK Technologies GmbH getroffenen Vereinbarungen.

9. ZVK Technologies GmbH behält sich alle Rechte an nach seinen Angaben gefertigten Zeichnungen oder Erzeugnissen sowie an von ZVK Technologies GmbH entwickelten Verfahren vor.
Zeichnungen und andere Unterlagen, die dem Lieferanten Überlassen werden, bleiben Eigentum von ZVK Technologies GmbH.

X. Nachweise

1. Der Lieferant wird die von ZVK Technologies GmbH angeforderten Ursprungsnachweise auf seine Kosten mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen sowie Auskünfte erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beibringen.

2. Der Lieferant wird ZVK Technologies GmbH unverzüglich informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach Deutschen- oder einem sonstigen Recht unterliegt.

XI. Haftung

Schadensersatzansprüche des Lieferanten gegen ZVK Technologies GmbH, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch ZVK Technologies GmbH beruhen. Weiter gilt er nicht für die Fälle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
In Fällen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen ist der Schadensersatz auf den Ersatz des bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt.
Soweit die Haftung von ZVK Technologies GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

XII. Auftragsweitergabe nur nach Zustimmung

Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ZVK Technologies GmbH seine Verpflichtungen aus dem Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrags an Dritte weiter zu geben.

XIII. Abtretungsverbot

Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ZVK Technologies GmbH nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ZVK Technologies GmbH abzutreten oder durch einen Dritten einziehen zu lassen. Bei Vorliegen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts gilt die Zustimmung als erteilt.

Tritt der Lieferant eine Forderung gegen ZVK Technologies GmbH ohne Zustimmung von ZVK Technologies GmbH an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. ZVK Technologies GmbH kann dann nach seiner Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.

XIV. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Teile dieser AEB rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.

XV. Zahlungseinstellung, Insolvenz

1. Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein, wird ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren über das Vermögen des Lieferanten eröffnet oder liegen Wechsel- oder Scheckproteste gegen den Lieferanten vor, so ist ZVK Technologies GmbH berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise fristlos zu kündigen, ohne dass daraus Ansprüche gegen ZVK Technologies GmbH hergeleitet werden können.

2. Wird der Vertrag von ZVK Technologies GmbH gekündigt, so werden die bis dahin ausgeführten Leistungen nur insoweit zu Vertragspreisen abgerechnet, als sie von ZVK Technologies GmbH bestimmungsgemäß verwendet werden können. Der ZVK Technologies GmbH entstehende Schäden werden bei der Abrechnung berücksichtigt.

XVI. Datenschutz

ZVK Technologies GmbH wird personenbezogene Daten des Lieferanten entsprechend dem Datenschutzgesetz behandeln.

XVII. Vertragssprache, Korrespondenz

Die Vertragssprache ist deutsch. Sämtliche Korrespondenz und alle sonstigen Unterlagen und Dokumente sind in deutscher Sprache abzufassen. Dies gilt auch für die gesamte übrige Dokumentation, z. B. für Anzahlungs- und Gewährleistungsbürgschaften.

Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.

XVIII. Erfüllungsort

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von ZVK Technologies GmbH gewünschte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle; für alle übrigen Verpflichtungen beider Seiten Teisnach.

XIX. Schiedsgericht, Gerichtsstand

Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Landshut, und zwar auch für Scheck- und Wechselklagen und für Ansprüche, die im Rahmen des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. ZVK Technologies GmbH ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Lieferanten zu klagen.

XX. Geltendes Recht

Für alle Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem AEB gilt Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980.